Erbrecht & Schenkung

Für sämtliche erbrechtliche Fragen, sowohl vor als auch nach dem Erbfall, stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Wir unterstützen Sie mit bewährter Expertise bei der Testamentsgestaltung, der Vermögensnachfolge, der Beschaffung von Erbnachweisen und der Erbauseinandersetzung. Ich und mein Team sind es gewohnt, uns mit den Kollegen der steuerberatenden Berufe über die von Ihnen gewünschte Gestaltung eng abzustimmen und gemeinsam zivilrechtliche und steuerrechtliche Anforderungen in Einklang zu bringen.

Schenkung

Häufig besteht der Wunsch, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der geordneten und vorausschauenden Unternehmensnachfolge kommt dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichte. Notare sind hierbei Ihre fachkundigen zivilrechtlichen Berater und Gestalter. Motive möglicher Steuerersparnis sollten nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag für den Eintritt bestimmter künftiger Umstände vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.

Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.

Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.

Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Die steuerlichen Auswirkungen sind im Einzelfall steuerfachkundig überprüfen zu lassen.