Notarkosten
Alle Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Ländernotarkasse A.d.ö.R. erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und, Kostenvollstreckung, soweit sie erforderlich wird.
Soziales Gebührensystem
Unser Kostensystem ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass sie bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen.
Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass jedermann notarielle Tätigkeiten unabhängig von seinen Vermögensverhältnissen und der Komplexität der Angelegenheit in Anspruch nehmen kann.
Beratung inklusive
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Hierfür entstehen also keine gesonderten Kosten.
Günstig
Eine umfangreiche Studie der Harvard University zur Kostenstruktur bei Grundstückstransaktionen hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.
Berechnung der Kosten
Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- sowie für Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5.
Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.
Beispielrechnungen. Notarielle Urkunden haben häufig handfeste Kostenvorteile: So ersetzt das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis fast doppelt so viel wie Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar. Dabei erteilen wir Notare nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, sondern errichten darüber eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft. So wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an.
Auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer finden Sie unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/beispiele.
konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Die dort aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
Links
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Register
Auf dieser Seite finden Sie die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen). Die Recherche von Firmen und der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei.
www.handelsregister.de
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Im Zentralen Vorsorgeregister werden die zur Vermeidung unnötiger gesetzlicher Betreuungen erforderlichen Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gespeichert.
www.vorsorgeregister.de
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Vererben, Erben, zur Nachlassplanung und -gestaltung sowie zum deutschen Testamentsregister, das ab 01.01.2012 von der Bundesnotarkammer geführt wird. Dort werden Testamente und Erbverträge registriert, damit sie im Sterbefall auch gefunden werden.
www.testamentsregister.de
Standesorganisationen
Die Notarkammern als notarielle Standesorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie bieten Informationen zu allen Bereichen der notariellen Tätigkeiten.
Notarkammer Sachsen
Adresse:
Königstraße 23, 01097 Dresden
Telefon: 03 51 / 80 72 70
Fax: 03 51 / 8 07 27 50
E-Mail: notarkammer@notarkammer-sachsen.de
Website: www.notarkammer-sachsen.de
Die insgesamt 21 Notarkammern sind in der Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. Sie hat ihren Sitz in Berlin und weitere Büros in Köln und Brüssel. Die Bundesnotarkammer betreibt auch das Zentrale Vorsorgeregister.
Bundesnotarkammer K.d.ö.R.
Adresse:
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin
Telefon: 030/383866-0
Fax: 030/383866-60
E-Mail: bnotk@bnotk.de
Website: www.bnotk.de
Das Deutsche Notarinstitut ist eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, die Notare bei ihrer täglichen Arbeit wissenschaftlich unterstützt.
Deutsches Notarinstitut
Adresse:
Gerberstraße 19, 97070 Würzburg
Telefon: 09 31/35 57 60
Fax: 09 31/35 576 225
E-Mail: dnoti@dnoti.de
Website: www.dnoti.de
Nützliche Adressen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die NotarNet GmbH und die Bundesnotarkammer zum elektronischen Rechtsverkehr im Notariat, insbesondere zu Notarnetz, XNotar und Signaturkarten.
www.elrv.info
Das Statistische Bundesamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Dort finden Sie Informationen zu Verbraucherpreisindex und statistischen Erhebungen.
www.destatis.de
Die Deutsche Bundesbank stellt aktuelle und historische Informationen zum Basiszinssatz nach § 247 BGB zur Verfügung.
www.bundesbank.de
Das Bundesministerium der Justiz stellt hier fast das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos zur Verfügung.
www.gesetze-im-internet.de
Diese Plattform bietet Notar-, Urkunden-, Gerichts-, Grundbuchamts- und Standesamtssuche an. Sie ermöglicht Bürgern und Notariaten die Ermittlung zuständiger Standesämter.
www.notar.de
