Notarkosten

Alle Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Ländernotarkasse A.d.ö.R. erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und, Kostenvollstreckung, soweit sie erforderlich wird.

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