Die Immobilie im Rechtsverkehr
Das Immobilienrecht bildet einen Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit und ist ein zentraler Bestandteil unserer Arbeit. Wir kümmern uns um alle notariellen Angelegenheiten im Bereich des privaten und gewerblichen Grundstücksrechts.
Der Notar entwirft und beurkundet insbesondere Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen und Erbbaurechte.
Der Kauf einer Immobilie unterscheidet sich in seiner rechtlichen Ausgestaltung und den damit verbundenen Risiken erheblich von den Kaufverträgen, die den Alltag prägen, insbesondere vom Kauf beweglicher Sachen. Der Notar kennt bewährte Regelungen, passt sie neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen fortlaufend an, beachtet die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles und nimmt dabei auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten Rücksicht.
Nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung werden die erforderlichen Vertragstexte ausgearbeitet, beurkundet und betreuen wir die Beteiligten bei der Abwicklung. So besorgen wir z.B. notwendige behördliche Genehmigungen, kümmern uns um die Löschung von Rechten im Grundbuch und schützen den Erwerber durch die Eintragung von Vormerkungen und die Überwachung von Kaufpreiszahlungen vor ungesicherten Vorleistungen. Zur Sicherung der Finanzierung von Immobilien beurkunden wir Grundschulden und Hypotheken.
Ob Sie ein Unternehmer oder eine Privatperson sind – wir unterstützen Sie gerne.
Bauträgerverträge
Werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht fertig gestellt sind oder zu deren Sanierung sich der Verkäufer verpflichtet, schließen die Parteien einen Bauträgervertrag. Er hat die Besonderheit, dass das mitverkaufte Bauwerk (Haus oder Wohnung) vom Verkäufer als Bauträger ganz oder zum Teil erst noch herzustellen ist. Der Kaufvertrag enthält daher maßgeblich auch werkvertragliche Elemente. Beides bildet eine Einheit. Die vom Verkäufer übernommene Bauverpflichtung ergibt sich aus Baubeschreibung und Bauplänen.
Zu den allgemeinen Bestimmungen und Sicherheiten beim Kauf einer Bestandsimmobilie treten im dabei besonders Regelungen zu Folgendem:
Art und Umfang der Bauherstellung, Dauer der Baumaßnahme, Sonderwünsche des Käufers bei der Bauerrichtung. Kaufpreiszahlungen entlang des Baufortschritts, Abnahme des Bauwerks, Gewährleistung
Vorweggenommene Erbfolge
Wir stehen Ihnen ferner bei der Beratung von Immobilienschenkungen wie etwa im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung. Da die Aufbaugeneration der Nachkriegszeit Vermögenswerte in Billionenhöhe geschaffen hat (von denen knapp ein bedeutender Teil in Form von Grundbesitz besteht), spielt die Übertragung dieser Lebensleistung an Familienangehörige, gleich ob in Form von Privat- oder Betriebsvermögen, in der notariellen Praxis eine herausragende Rolle. Das sensible Aufdecken der wechselseitigen Erwartungen und Befürchtungen und die Absicherung durch bewährte Vertragsgestaltung ist uns in diesem Zusammenhang ein besonderes Anliegen. Einen zentralen Stellenwert hat dabei immer auch die Einschätzung der steuerlichen Gegebenheiten sowie ggf. der Vermögensschutz gegenüber dem Zugriff von Gläubigern und Sozialhilfeträgern. Ich und mein Team sind es gewohnt, uns mit den Kollegen der steuerberatenden Berufe über die von Ihnen gewünschte Gestaltung eng abzustimmen und gemeinsam zivilrechtliche und steuerrechtliche Anforderungen in Einklang zu bringen.
Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:
Online-Formulare
Erklärfilm
Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.
Unterlagen
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Sie ist Sache des Käufers. Der Verkäufer wirkt in der Regel bei der Besicherung einer Bankfinanzierung am Kaufgrundbesitz mit, wobei der Notar Regelungen vorsieht, dass das aufgenommene Darlehen nur zur Begleichung des Kaufpreises ausgezahlt werden wird. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag – im selben Termin – beurkundet werden.
